Zur grundsätzlichen Rechtslage:
Corona-Virus als unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis:
Ein Begriff wird die Gerichte bei der Entscheidungsfindung vieler Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-V-2 / CoVid-19 und der weltweiten Pandemie beschäftigen: der Begriff des "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Ereignisses".
Eher bekannt als „höhere Gewalt“, so der frühere Begriff, steht dieser seit jeher für Kriegszustände, Umweltkatastrophen und sonstige unbeherrschbare Umstände.
Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich als ein solches unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EU-Pauschalreiserechts einzuordnen ist (nach deutschem Recht: § 651h Abs. 3 BGB). Dass sich hierbei an der Auslegung des früher verwendeten Begriffs der höheren Gewalt orientiert wird, ist auch naheliegend: Bereits in der Vergangenheit hatten die Rechtsprechung und z.B. der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie im Jahre 2003 diese als höhere Gewalt eingeordnet. Ein starkes Indiz für eine solche Betrachtung stellen auch behördliche Maßnahmen und Warnungen dar, die seit Monaten von oberster Stelle verstärkt getroffen werden.
Dass hiermit teils drastische Auswirkungen innerhalb des Pauschalreiserechts verbunden sind, liegt auf der Hand.
Erstattung des Reisepreises:
Vor Antritt einer Pauschalreise besteht für den Reisenden jederzeit die Möglichkeit vom Reisevertrag -ohne Angabe von Gründen- zurückzutreten (zu „stornieren“), unabhängig davon, ob eine Pandemie herrscht oder nicht. Der Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall grundsätzlich immer auch den Reisepreis zurückzahlen.
Stornogebühren:
Viele Reiseveranstalter bestimmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daher, dass im Falle des Rücktritts vom Vertrag eine Entschädigung zu leisten ist. Diese sog. „Stornogebühr“ nach § 651 h I 3 BGB ist meist danach gestaffelt, wie viel Zeit noch bis zum Reiseantritt verbleibt. Der Reisende erhält den Reisepreis demnach nur abzüglich der pauschalierten Stornogebühr zurück.
Kostenlose Stornierung:
Ob dies auch im Falle von Corona, d.h. eines außergewöhnlichen, unvermeidbaren Ereignisses gilt, erfahren Sie im Folgenden.