FAQ zum Corona - Pauschalreiserecht






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zum Reiserecht

Häufig gestellte Fragen





INFORMATIONEN



ZUM REISERECHT IN ZEITEN VON



CORONA


Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (Stand: 15.07.2020)

„Coronavirus / Covid-19: 
Reisewarnung für Staaten außerhalb der 
EU bzw. des Schengen-Gebiets:  

Ab dem 17.03.2020 durften Reisende zumindest kurz bevorstehende Reisen kostenlos stornieren. Die weltweite Reisewarnung wurde vorerst bis zum 31.08.2020 verlängert. Zum 15. Juni 2020 gilt diese jedoch nicht mehr für 29 europäische Länder [LINK].


Das Auswärtige Amt hat am 17.03.2020 folgende weltweite Reisewarnung veröffentlicht:

„Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland wird derzeit gewarnt." 

Zur aktuellen Reisewarnung

FAQ


Häufig gestellte Fragen 

zur Rechtslage bei Corona



Eine weltweite Pandemie, Reisewarnungen -  und Ihre Reise steht kurz bevor....

Sie haben eine Reise gebucht, sind sich jedoch unsicher, wie Sie sich angesichts einer weltweiten Pandemie und ständig änderten Umständen verhalten sollen?





Die wichtigsten Antworten finden Sie hier:

Zu den FAQ
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Zur grundsätzlichen Rechtslage:



Corona-Virus als unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis:


Ein Begriff wird die Gerichte bei der Entscheidungsfindung vieler Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-V-2 / CoVid-19 und der weltweiten Pandemie beschäftigen: der Begriff des "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Ereignisses".


Eher bekannt als „höhere Gewalt“, so der frühere Begriff, steht dieser seit jeher für Kriegszustände, Umweltkatastrophen und sonstige unbeherrschbare Umstände.


Es  ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich als ein solches unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EU-Pauschalreiserechts einzuordnen ist (nach deutschem Recht: § 651h Abs. 3 BGB).  Dass sich hierbei an der Auslegung des früher verwendeten Begriffs der höheren Gewalt orientiert wird, ist auch naheliegend: Bereits in der Vergangenheit hatten die Rechtsprechung und z.B. der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie im Jahre 2003 diese als höhere Gewalt eingeordnet. Ein starkes Indiz für eine solche Betrachtung stellen auch behördliche Maßnahmen und Warnungen dar, die seit Monaten von oberster Stelle verstärkt getroffen werden.


Dass hiermit teils drastische Auswirkungen innerhalb des Pauschalreiserechts verbunden sind, liegt auf der Hand.


Erstattung des Reisepreises:


Vor Antritt einer Pauschalreise besteht für den Reisenden jederzeit die Möglichkeit vom Reisevertrag -ohne Angabe von Gründen- zurückzutreten (zu „stornieren“), unabhängig davon, ob eine Pandemie herrscht oder nicht. Der Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall grundsätzlich immer auch den Reisepreis zurückzahlen. 


Stornogebühren:


Viele Reiseveranstalter bestimmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daher, dass im Falle des Rücktritts vom Vertrag eine Entschädigung zu leisten ist. Diese sog. „Stornogebühr“ nach § 651 h I 3 BGB ist meist danach gestaffelt, wie viel Zeit noch bis zum Reiseantritt verbleibt. Der Reisende erhält den Reisepreis demnach nur abzüglich der pauschalierten Stornogebühr zurück. 


Kostenlose Stornierung:


Ob dies auch im Falle von Corona, d.h. eines außergewöhnlichen, unvermeidbaren Ereignisses gilt, erfahren Sie im Folgenden.

  • Reisestornierung und Erstattung des Reisepreises wegen Corona

    Es ist davon auszugehen, dass die derzeit weltweite Corona-Pandemie SARS-V-2 / CoVid-19 grundsätzlich als unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (früher: „Höhere Gewalt“) im Sinne des EU-Pauschalreiserechts einzuordnen ist (nach deutschem Recht: § 651h Abs. 3 BGB). Dieser Begriff wird die Gerichte bei der Entscheidungsfindung vieler Corona-Fälle beschäftigen. Dass sich hierbei an der Auslegung des früher verwendeten Begriffs „höhere Gewalt“ orientiert wird, ist naheliegend. Es liegen zudem auch Fälle im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 vor, die durch Rechtsprechung und z.B. der Europäische Gerichtshof bereits in der Vergangenheit als höhere Gewalt eingeordnet wurden. Ein starkes Indiz für eine solche Betrachtung sind behördliche Maßnahmen und Warnungen.


    Mit oder ohne Corona-Pandemie: 


    Vor Antritt einer Pauschalreise besteht für den Reisenden jederzeit die Möglichkeit vom Reisevertrag -ohne Angabe von Gründen- zurückzutreten (zu „stornieren“). Der Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall grundsätzlich immer auch den Reisepreis zurückzahlen. 


    Viele Reiseveranstalter bestimmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) daher, dass im Falle des Rücktritts vom Vertrag eine Entschädigung zu leisten ist. Diese sog. „Stornogebühr“ nach § 651 h I 3 BGB ist meist danach gestaffelt, wie viel Zeit noch bis zum Reiseantritt verbleibt. Der Reisende erhält den Reisepreis demnach nur abzüglich der pauschalierten Stornogebühr zurück. 


    RECHTS-TIPP: 


    • Informieren Sie sich in Ihren Reisevertragsunterlagen oder den AGB des Reiseveranstalters über die geltenden Stornobedingungen Zudem sollten vor jeder Entscheidung die aktuellen Hinweise des Auswärtigen Amtes abgerufen werden. Liegt ein Fall eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Ereignisses vor (z.B. Corona-Pandemie), darf der Reiseveranstalter im Einzelfall die Stornogebühr nicht erheben, wenn die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt würde. Handeln Sie aber nicht vorschnell, wenn Sie eigentlich gern reisen möchten und sich die Corona-Lage zu relativieren scheint: Je kürzer der Zeitraum bis zum Antritt der Reise, desto sicherer kann die Situation eingeschätzt werden. Viele Reiseveranstalter erheben nämlich Stornokosten, je mehr Zeit zum Reiseantritt bleibt (2-4 Wochen). 

  • Meine Reise steht noch bevor: Ich habe für den Sommer eine EU-Auslandsreise gebucht, fühle mich in Zeiten von CoVid-19 aber nicht mehr wohl, diese auch anzutreten. Eine Reisewarnung liegt nicht (mehr) vor. Kann ich ohne zusätzliche Kosten von der Reise zurücktreten?
    • Stornierung der Reise ohne Reisewarnung

    Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie genügt in der Regel nicht, um kostenfrei (d.h. ohne Zahlung von Stornogebühren) zu stornieren. Zwar handelt es sich um „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“, die Ihnen das Recht einräumt, den vollständigen Reisepreis von Ihrem Reiseveranstalter zurückzufordern. Ob die Reise aber derart beeinträchtigt ist, dass sie nicht mehr durchführbar ist oder der Zweck nicht (vollständig) erfüllt werden kann, ist im Zweifelsfall darzulegen und vom Reisenden zu begründen. 


    RECHTSTIPP: 


    • Wenn Sie die Reise trotz Aufhebung der Reisewarnung auf keinen Fall antreten wollen, bietet sich eine frühzeitige Stornierung an, da die Stornogebühren ansteigen, je näher der Reisebeginn rückt.

  • Wann darf der Reiseveranstalter keine Stornogebühren erheben, wenn ich von der Reise zurücktrete?
    • Stornierung der Reise ohne Stornokosten:

    Wenn am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe (z.B. auf dem Flug) unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen erheblich beeinträchtigen (§ 651 h III 1 BGB), können Sie von dem Reiseveranstalter den vollständigen Reisepreis zurückverlangen. Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie durch die Gerichte als „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“ eingeordnet wird. Dies allein genügt in der Vielzahl der Fälle nicht. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die die Reise auch tatsächlich undurchführbar machen oder stark in ihrer Durchführbarkeit behindern. Ein solcher Extremfall ist beispielsweise gegeben, wenn das Zielland aufgrund des Coronavirus eine behördliche Einreisesperre für alle Ausländer verhängt hat. Auch, wenn die Airline den Flug/die Flüge ersatzlos abgesagt hat, kann die Pauschsalreise nicht mehr stattfinden. In diesen offensichtlichen Fällen muss der Reiseveranstalter den Reisepreis oder die Anzahlung zurückzahlen und darf auch keine Stornogebühren erheben.



    RECHTS-TIPP: 


    • Setzen Sie dem Reiseveranstalter zusammen mit der Stornierung der Reise eine Frist zur Rückzahlung (14 Tage!). Zahlt dieser daraufhin nicht, können Sie anwaltliche Hilfe unmitelbar in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Beauftragung muss der Reiseveranstalter in den meisten Fällen erstatten.
  • Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung ausgesprochen. Habe ich in diesem Fall das Recht, von meiner gebuchten Reise ohne Zahlung von Stornokosten zurückzutreten?
    • Stornierung der Reise aufgrund Reisewarnung:

    Eine Reisewarnung allein bedeutet nicht automatisch, dass der Reiseveranstalter den vollständigen Reisepreis zurückzahlen muss. Zwar handelt es sich bei der Pandemie um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände. Ob die Reise in das gebuchte Reiseland durch diese Umstände auch erheblich beeinträchtigt ist, hängt im Einzelfall von weiteren Faktoren, d.h. maßgeblich vom Inhalt der Buchung und den Gegebenheiten im Zielgebiet ab: Ist die (Ein-)Reise in das Zielland trotz Corona faktisch möglich, können spezielle Umstände (z.B. längere Quarantäneverpflichtung nach Einreise, keine Besichtigung der meisten Sehenswürdigkeiten bei einer gebuchten Rundreise, keine Durchführung wesentlicher Leistungsbestandteile, (z.B. gebuchte Ausflüge, Freizeitangebote werden abgesagt, im gebuchten Spa-Hotel ist der Wellness-Bereich geschlossen oder kaum nutzbar, Verhängung von abendlichen Ausgangssperren, erhebliche Veränderung der Reiseroute, usw,), ist die Reise nicht mehr im gebuchten Umfang durchführbar. Auch in diesen Fällen besteht oft ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises ohne Stornogebühren. 



    RECHTS-TIPP: 


    • Prüfen Sie, ob die Reisewarnung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Rücktritts vom Vertrag auch noch für das Land, in das gereist werden möchte, besteht. Hoffen Sie weiterhin auf die Durchführung der Reise, beobachten und dokumentieren Sie die Lage vor Ort in den Medien, soweit dies möglich ist. Auf der Seite des Auswärtigen Amtes wird die Lage zudem immer wieder den aktuellen Gegebenheiten angepasst. [Link einfügen: AUSWÄRTIGES AMT]

    • Möchten Sie erfahren, ob auch in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine stornokosten-freie Erstattung möglich ist, kontaktieren Sie uns unverbindlich.

  • Ich bin noch unentschlossen, ob ich die Reise stornieren soll oder nicht, da bis zum Antritt meiner Reise noch 4 Wochen liegen. Noch besteht eine Reisewarnung, aber was, wenn diese bald aufgehoben wird? Wie soll ich mich jetzt verhalten?

    Eine pauschale Beantwortung ist nicht möglich, da der Zeitpunkt der Stornierung eine entscheidende Rolle spielt: Erfolgt die Stornierung kurz vor Reiseantritt (z.B. 14 Tage vorher oder kürzer) und ist zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise auch noch bei Antritt der Reise wahrscheinlich, kann möglicherweise kostenlos storniert werden. Anders sieht es z.B. aus, wenn die Stornierung 4 Wochen oder noch länger vor Reiseantritt vorgenommen wird. Eine zuverlässige Prognose für den noch lange in der Zukunft liegenden Reiseantritt ist zu diesem Zeitpunkt kaum möglich. Besteht z.B. eine Reisewarnung oder eine Einreisesperre, können sich diese Umstände durchaus kurzfristig ändern. Viele Reiseveranstalter erheben dann Stornogebühren und verweisen darauf, dass behördliche Lockerungen noch vor Reiseantritt vorgenommen werden könnten, die die Reise ermöglichen. Wie die Gerichte diese Sachverhalte zukünftig einordnen werden, ist derzeit offen.



    RECHTS-TIPP:


    • Entscheiden Sie sich dafür, kein Risiko einzugehen und möchten Sie auf jeden Fall stornieren, gehen Sie möglichst zeitnah auf den Reiseveranstalter zu und erklären Sie den Rücktritt von der Reise. Je eher Sie stornieren, desto geringer sind die Stornogebühren. 
    • Warten Sie hingegen bis kurz vor Reiseantritt und stornieren dann kurzfristig, zahlen Sie hohe Stornogebühren nach den AGB des Veranstalters.
  • Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung ausgesprochen. Das bedeutet doch für mich als Reisenden, dass der Vertrag mit meinem Reiseveranstalter nicht mehr wirksam ist und ich gar nicht reisen darf.
    • Reisewanrung des Auswärtigen Amtes:

    Mit einer Reisewarnung wird kein Verbot zur Durchführung der Reise ausgesprochen. Eine Warnung bedeutet lediglich, dass am Reiseort mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Aufgrund der weltweiten Pandemie ist davon auszugehen, dass während der Reise „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten oder gar die Reise bis hin zur Undurchführbarkeit beeinträchtigt werden könnte. Vor dieser unsicheren Lage warnt das Auswärtige Amt. Der Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Pauschalreiseveranstalter wird durch die Reisewarnung jedoch nicht automatisch unwirksam.



    RECHTS-TIPP: 


    • Möchten Sie Ihre Reise nicht mehr antreten, können Sie den Reisevertrag stornieren. Den bereits bezahlten Reisepreis erhalten Sie zurück, abhängig von den Umständen Ihres Einzelfalls mit oder ohne Anrechnung von Stornogebühren durch den Reiseveranstalter. 


  • Ich möchte von meinem Reisevertrag aufgrund der Pandemie zurücktreten, der Reiseveranstalter bietet mir jedoch nur eine Umbuchung oder einen Reisegutschein an. Bin ich verpflichtet, mich darauf einzulassen?
    • Umbuchung oder Gutschein/ Reisevoucher:

    Sie können eine Alterative zur Gelderstattung (Umbuchung oder einen Gutschein), die Ihnen durch den Reiseveranstalter angeboten wird, guten Gewissens in Erwägung ziehen, wenn Sie die Reise ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt durchführen wollen. Einige Veranstalter bieten bei solch einer Lösung zusätzlich attraktive Vergünstigungen an. Fragen Sie danach! Eine Gutscheinpflicht besteht jedoch nicht, weshalb Sie eine Umbuchungsangebot oder einen Gutschein nicht akzeptieren müssen. Sie können auf Erstattung des an- bzw. bezahlten Reisepreises bestehen. Die Frist zur Rückzahlung des Reisepreises beträgt 14 Tage. 



    RECHTS-TIPP: 


    • Sie müssen eine Umbuchung oder einen Gutschein nicht akzeptieren. Bestehen Sie auf Erstattung, setzen Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Rückzahlung (14 Tage!). Zahlt dieser daraufhin nicht, können Sie anwaltliche Hilfe unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Beauftragung muss der Reiseveranstalter erstatten.

  • Bekomme ich mit der Gutscheinlösung der Bundesregierung jetzt nur noch einen Gutschein, wenn ich meine Reise stornieren möchte?
    • Gutscheinlösung der Bundesregierung:

    Das "Corona-Kabinett" der Bundesregierung konnte eine geplante Gutscheinpflicht für Pauschalreisen und Flugtickets mangels Zustimmung der EU Kommission nicht durchsetzen. Die „Gutscheinpflicht“ wurde abgelehnt. 


    Die deutsche Bundesregierung hat am 2. Juli 2020 beschlossen, dass Gutscheine der Reiseveranstalter für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, durch den Steuerzahler gegen Insolvenz abgesichert sind. Eine Gutscheinpflicht ist dies aber nicht, d.h. die Annahme eines Gutscheins ist freiwillig. Sie können stattdessen aber auch den Reisepreis bzw. die Anzahlung auf den Reisepreis zurückverlangen.


    RECHTS-TIPP: 


    • Ein insolvenzsicherer Gutschein kann Ihnen Ihre ersehnte Wunschreise auch zu einem späteren Zeitpunkt sichern. Vereinbaren Sie die Konditionen im Zusammenhang mit der Gutschein-Erteilung (z.B. identisches Reisepaket).

  • Das Auswärtige Amt hat für das Zielland keine Reisewarnung ausgesprochen bzw. diese aufgehoben, jedoch ist eine 14-tägige Quarantäne bei der Rückreise/Einreise nach Deutschland angeordnet worden. Kann ich in diesem Fall von der Reise kostenlos zurücktreten?
    • Quarantäne bei Einreise nach Deutschland:

    Möchten Sie aus diesem Grund (Quarantäne nach Rückkehr) die gebuchte Reise nicht mehr antreten, werden Ihnen die Stornokosten vom Reisepreis abgezogen. Die Anordnung der Quarantänemaßnahme kann dem Reiseveranstalter jedoch nicht zur Last gelegt werden. Es liegt in der Entscheidung des Reisenden, die Erfüllung dieser Bedingung zu akzeptieren oder nicht. Es besteht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden, sofern die Quarantänepflicht bekannt ist.


    RECHTS-TIPP: 

    • Sie können Ihre gebuchte Reise auf eine andere Person übertragen lassen, falls dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Hierzu ist der Reiseveranstalter zu kontaktieren.

  • Das Auswärtige Amt rät nicht generell vor Reisen in das Zielgebiet ab, empfiehlt aber Reisenden, die einer Risikogruppe im Zusammenhang mit CoVid-19 zuzuordnen sind, die Reise zu verschieben oder nicht anzutreten. Besteht für mich ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn ich zu dieser Risiko-Gruppe gehöre?
    • Zugehöriger einer Risikogruppe (erhöhte Infektionsgefahr):

    Möchten Sie allein aus diesem Grund die gebuchte Reise nicht antreten, werden Ihnen die Stornokosten in Rechnung gestellt. Der Grund für das Abraten der Reisetätigkeit liegt in Ihrer Person und kann daher nicht dem Reiseveranstalter angelastet werden. Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches unvermeidbares Ereignis.



    RECHTS-TIPP: 

    • Sie können Ihre gebuchte Reise auf eine andere Person übertragen lassen, falls dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Hierzu ist der Reiseveranstalter zu kontaktieren.
  • Das Auswärtige Amt hat in Aussicht gestellt, die bis „vorerst“ zum 31.08.2020 verlängerte Reisewarnung im Einzelfall ggf. für weitere Staaten aufzuheben. Wie verhalte ich mich nun, wenn meine Reise noch bevorsteht?
    • Vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung:

    Grundsätzlich kann zu jedem Zeitpunkt vor Reiseantritt storniert werden. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet. Ob der Veranstalter Stornogebühren erheben darf, hängt davon ab, ob die Reise durch Vorliegen unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. 



    RECHTS-TIPP: 

    • Zu empfehlen ist, mit der Stornierung bis kurz vor Reiseantritt zu warten (30 - 14 Tage), um eine verlässliche Prognose zur Durchführbarkeit der Reise aufzustellen. Steht hingegen fest, dass die Reise nicht mehr angetreten werden möchte, sollte eine Stornierung schnellstmöglich durchgeführt werden, um die Stornokosten zu minimieren.

  • Mein Reiseveranstalter fordert mich auf, die Restzahlung (2. Rate) zu bezahlen. Muss ich diese nun trotzdem leisten, obwohl noch gar nicht klar ist, ob meine Reise überhaupt stattfinden kann?bei bestehender Reisewarnung

    Die Reiseveranstalter haben Anspruch auf die Zahlung der 2. Rate kurz vor Reiseantritt (je nach AGB z.B. 30 Tage zuvor). Besteht zu diesem Zeitpunkt noch eine Reisewarnung für das Reiseland, ist die Rechtslage derzeit noch uneindeutig, ob die Reiseveranstalter auf die Restzahlung bestehen dürfen. 



    RECHTS-TIPP:

    • Hoffen Sie weiter auf die Durchführbarkeit der Reise (und eine zeitnahe Aufhebung der Reisewarnung), besteht die Möglichkeit, die sog. Unsicherheitseinrede zu erheben und die Zahlung vorerst auszusetzen. 

    • Steht für Sie hingegen fest, dass Sie die Reise nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, ist der Rücktritt zu erklären. Der Anspruch auf die Restzahlung erübrigt sich in diesem Fall. Ob die Rückzahlung des Reisepreises mit der Erhebung von Stornogebühren verbunden ist, hängt davon ob, ob die Reise aufgrund der Pandemie erheblich beeinträchtigt ist. Je näher der Reiseantritt liegt, desto eher kann von einer belastbaren Prognose ausgegangen werden kann, ob die Reise wahrscheinlich durchführbar ist oder nicht. Der Zeitpunkt zur Bestimmung dieser Prognose wird uneinheitlich bewertet (30 - 14 Tage vor Reiseantritt). Im Einzelfall kommt es jedoch auf die Umstände am Zielgebiet an, die sich nicht pauschal bestimmen lassen.

  • Ich habe meine Reise storniert. Wann erhalte ich das Geld zurück?
    • Erstattungsfrist des Reisepreises:

    Der Reiseveranstalter hat den Reisepreis nach § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist zur Erstattung ist zwingend und darf nicht -ohne Zustimmung des Kunden- zu dessen Nachteil verlängert werden. Die Reiseveranstalter bitten oft um Verlängerung der Bearbeitungszeit, da die Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen und hierfür die Erstattungsfrist oftmals nicht ausreicht.



    RECHTS-TIPP:


    • Setzen Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Rückzahlung, die nicht kürzer ist als 14 Tage seit der Stornierung.
  • Ich befinde mich bereits auf der Reise...: Kann ich die Reise vorzeitig beenden?
    • Abbruch der Reise:

    Die vorzeitige Beendigung der Reise aufgrund der Corona-Pandemie stellt einen Reisemangel dar. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine anteilige Reisepreiserstattung durch den Reiseveranstalter. Wenn beispielsweise eine 14-tägige Pauschalreise nach einer Woche abgebrochen wird und Sie vorzeitig die Heimreise antreten müssen, weil die Reise nicht mehr bis zum Ende durchführbar ist, können Sie den Reisepreis zur Hälfte (50%) des Reisepreises zurückverlangen.


    RECHTS-TIPP:


    • Teilen Sie dem Reiseveranstalter umgehend mit, dass Sie die Reise abbrechen möchten und nennen Sie die Gründe (z.B. Pandemie, erhöhte Infektionszahlen, Hotelschließung, etc.). Der Reiseveranstalter muss unter diesen Umständen die Kosten der Rückbeförderung tragen.


  • Wegen der Corona-Entwicklungen vor Ort sind weder das Hotelrestaurant, noch die Freizeitanlagen nutzbar. Kann ich die Reise vorzeitig abbrechen (kündigen) und den Reisepreis (teilweise) zurückverlangen?
    • Minderung des Reisepreises aufgrund CoVid-19

    Bezüglich der Rückzahlung des Reisepreises muss sich der Reisende die Leistungen anrechnen lassen,  die er in Anspruch genommen hat. In Bezug auf die vorhandenen Mängel kann der Reisepreis entsprechend gemindert werden. Dies gilt auch, wenn außergewöhnliche, außergewöhnliche Umstände (Pandemie) bereits bei Reiseantritt vorgelegen haben. 



    RECHTS-TIPP: 


    • Bestehen die mangelhaften Umstände vor Ort weiter und ist die Fortführung der Reise dadurch erheblich beeinträchtigt, kann die Reise abgebrochen und der anteilige Reisepreis zurückverlangt werden. Erklären Sie gegenüber dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich die Kündigung.

  • Der Reiseveranstalter hat in seinen AGB eine „Corona-Klausel“ aufgenommen, mit der er seine vertraglichen Verpflichtungen unter Vorbehalt der Durchführbarkeit stellt. Was bedeutet das für meine Ansprüche?
    • AGB des Reiseveranstalters: „Corona“-Klausel:

    Die Gerichte werden sich mit der Frage eines Vorbehaltes des Reiseveranstalters in seinen AGB und ob die sog. Corona-Klauseln wirksam sind, im Einzelfall auseinandersetzen müssen. Ein pauschaler Ausschluss von Gewährleistungsrechten wird damit jedoch kaum möglich sein. Minderungsansprüche z.B. können in keinem Fall umgangen werden, da für die Durchsetzung der Ansprüche kein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegen muss. 



    RECHTS-TIPP: 

    • Können Sie die gebuchten Reisebestandteile wegen Corona nicht nutzen, dürfen Sie gegenüber Ihrem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises verlangen.

  • Mein Reisepartner und/oder ich erkranke/n auf der Reise an CoVid-19. Erhalten wir den Reisepreis zurück, wenn wir die Reise vorzeitig abbrechen?

    • CoVid-19-Erkrankung während der Reise:

    Das Risiko, während einer Reise zu erkranken, besteht bei jeder Reise und in jeder Lebenssituation. Nichts anderes gilt somit bei einer Infektion mit CoVid-19. Dem Reiseveranstalter kann dieses Risiko daher in der Regel nicht angelastet werden, da sich hierdurch lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches der Reisende vor dem Hintergrund einer weltweit verbreiteten Pandemie durch den Antritt der Reise eingeht. 



    RECHTS-TIPP: 

    • Ob in diesem Fall Ihre Reiserücktrittsversicherung greift, ist den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Zu beachten ist, dass viele Versicherungen Gefahren durch Pandemien/Epidemien jedoch ausdrücklich ausschließen. Für den Versicherungsfall müssen Sie die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachweisen. Zudem muss die Reise unverzüglich storniert werden und dies der Versicherung umgehend mitgeteilt werden

  • Ich bin rechtsschutzversichert. Übernimmt die Versicherung die Kosten für einen Rechtsanwalt, wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt?
    • Rechtsschutzversicherung:

    Streitigkeiten mit einem Reiseveranstalter sind durch den Privatrechtsschutz der meisten Rechtsschutzversicherungen gedeckt. Der Privatrechtsschutz greift bei Konflikten rund um das Vertragsrecht, somit auch im Reisevertragsrecht. Die Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt übernehmen die Versicherungen im Streitfalle ebenfalls.



    RECHTS-TIPP: 

    • Den genauen Leistungsumfang des individuell vereinbarten Rechtsschutztarifes -zum Beispiel, ob der Schutz im Vertragsrecht an einen Mindeststreitwert geknüpft ist- können Sie den Versicherungsbedingungen, die Ihnen zusammen mit den Versicherungsunterlagen (Leistungsschein, etc.) ausgehändigt worden sind, entnehmen. Ihre Versicherung erteilt Ihnen Auskünfte (z.B. über die Schadenshotline) insbesondere zu der Frage, ob der von Ihnen dargestellte Rechtsstreit von den Versicherungsleistungen umfasst ist.

Ansprüche unverbindlich prüfen
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