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zum Reiserecht



Informationen zu Pauschalreisen

Welche Rechte haben Pauschalreisende bei Reisen in Skigebiete?

Wann haftet mein Reiseveranstalter?


Eine Haftung eines deutschen Skireiseveranstalters nach dem Pauschalreiserecht setzt eine Pauschalreise voraus. Diese muss mindestens zwei touristische Reiseleistungen in einem Paket en   thalten. Solche Reiseleistungen können sein: Unterkunft, Autovermietung, Zug- oder Fluganreise oder ein Skipass.

Beim Skipass allerdings liegt meist nur eine Fremdleistung des Veranstalters vor. Diese fremde Beförderungsleistung der Bergbahn wird vom Veranstalter nur vermittelt. Darauf weist der Veranstalter im Prospekt oder auf der Website sowie in der Reisebestätigung erkennbar hin.

Bei welcher Witterung liegt ein Reisemangel vor?

Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für das Fehlen der zum Skifahren notwendigen sicheren Schneeverhältnisse. Die Messlatte dafür ist von den Gerichten sehr hoch angesetzt worden. Auch ein erheblicher Schneemangel wird von den Gerichten daher nicht als Reisemangel angesehen, sondern als „Laune der Natur“. Dieses Risiko wird dem Reisenden und nicht dem Veranstalter zugerechnet. Schneemangel kann also weder eine Preisminderung noch eine Kündigung des Reisevertrages begründen. Dies bezeichnet man als „Risiko des grundsätzlich vertraglich nicht geschuldeten Umfelds der Reise“, das der Urlauber trägt.


Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.02.1991, Az.: 2/24 S 480/89


Reisemangel bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften


Ein Reisemangel, der zu einer späteren Preisminderung führt, liegt nur dann vor, wenn im Prospekt oder auf der Website Skilauf zugesichert wird, jedoch nicht Ski gelaufen werden kann. Auch unrichtige oder missverständliche Angaben des Veranstalters über die Höhenlage des Zielorts können dazu führen, dass der Reisende bei Schneemangel entschädigt werden muss.

So hat ein Gericht entschieden, dass die Betriebsstilllegung einer Liftanlage, deren Talstation nur 200 Meter von der gebuchten Unterkunft entfernt liegt, einen Reisemangel darstellt. Schließlich sei die Liftanlage im Prospekt deutlich erwähnt und die Reise als Skireise beworben worden. Der Kunde war demnach zur Kündigung berechtigt.

Ist Schneechaos ein Rücktrittsgrund?

Liegt eine Schneekatastrophe, also zum Beispiel eine Lawinenverschüttung vor, kommt eine Preisminderung für die beschädigte Unterkunft in Betracht. Der Veranstalter muss für das versprochene Leistungsprogramm seines Hotels einstehen. Das Risiko einer Katastrophe wird nach der Rechtsprechung dem Veranstalter zugerechnet. Ist der Weg ins Skiparadies verschüttet, trägt bei einer Eigenanreise hingegen der Urlauber sein Wegerisiko.


Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 30.11.2006, Az.: 2 C 463/06.2 C 463/06


Wer haftet bei einer Verletzung im Skiurlaub?

Wenn ein Reisender eigene Skifahrten unternimmt und sich hierbei verletzt, so ist dies sein „eigenes schicksalhaftes Risiko“. Auch für Lawinen außerhalb des organisierten Skiraums wird grundsätzlich nicht gehaftet. Typische Gefahren wie ein Sturz beim Skifahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt verbunden sind und vom Skifahrer billigend in Kauf genommen werden, sind ihm zuzurechnen.

Ist der Reisende jedoch Teilnehmer eines Skikurses oder einer organisierten Skitour, haftet der Veranstalter für ausgebildete Skilehrer und für sichere Routenwahl. Wird eine fahrlässige Pflichtverletzung durch diese Mitarbeiter nachgewiesen, muss der Veranstalter bei Personenschäden in unbegrenzter Höhe Ersatz leisten.

Weitere Urteile zu Skireisen finden Sie unter  www.reiserechtfuehrich.com im Untermenü „Kemptener Reisemängeltabelle“   .

Quelle: Touristik aktuell



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